Der Landtag hat eine Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetzes beschlossen. In der Steiermark gibt es damit keine Regresspflicht für Wohnleistungen in der Behindertenhilfe mehr. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde erweitert.
Die Regresspflicht für Erben eines Menschen mit Behinderung, der stationäre Leistungen in Anspruch genommen hat, wurde mit der vom Landtag beschlossenen Novelle abgeschafft. Die VP-Abgeordneten sehen damit einen wichtigen Schritt für mehr Gerechtigkeit gelungen, da damit der Bereich der Behindertenhilfe in der Steiermark an die Bundes-Regelung der Abschaffung des Pflegeregresses angepasst wurde. Die Kosten für einen Platz in einem Wohnheim in einer Behinderteneinrichtung werden somit von den Erben nicht mehr zurückgefordert werden.
Der geschätzte Einnahmenentfall für das Land durch das Aus des Regresses beträgt rund 175.000 Euro. Eine Ersatzpflicht besteht hingegen weiterhin für teilstationäre Leistungen, die in Tageseinrichtungen erbracht werden sowie was Maßnahmen zur Teilhabe an der Beschäftigung in der Arbeitswelt angeht.
Neu in den Anwendungsbereich des Behindertengesetzes aufgenommen werden subsidiär Schutzberechtigte. Es handelt sich dabei voraussichtlich um 25 bis 50 Personen, die zukünftig Anspruch auf Leistungen nach dem Behindertengesetz haben. Sie waren bisher auf unterschiedliche Förderungen und Unterstützungen angewiesen. Die Steiermark war bis zu dieser Novelle eines von zwei Bundesländern, in denen subsidiär Schutzberechtigte keinen gesetzlichen Leistungsanspruch bei Behinderung hatten. Vom Anwendungsbereich des Behindertengesetzes ausgeschlossen waren bisher auch Schweizer Staatsbürger. Sie werden nun ebenso umfasst.
Die Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetzes wurde punktuell abgestimmt. Die Regress-Abschaffung wurde einstimmig beschlossen. Mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und KPÖ wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.