Der Landtag hat in seiner heutigen Sitzung eine Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes beschlossen. Wohnungen, die mit Unterstützung durch Landesmittel errichtet oder saniert wurden, durften bisher ausschließlich an begünstigte Personen vergeben werden. Um lange und kostenintensive Leerstände zukünftig zu verringern, wurde eine Ausnahme von dieser Regel in das Gesetz aufgenommen.

Öffnung für Nichtbegünstigte unter bestimmen Voraussetzungen möglich

Als begünstigt gilt, wer volljährig ist, die Wohnung regelmäßig zu dringenden Wohnzwecken verwendet und ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht überschreitet. Mit der Novelle des Wohnbauförderungsgesetzes bietet sich nun die Möglichkeit, geförderte Wohnungen zeitlich befristet auch an nichtbegünstigte Personen zu vermieten. Allerdings nur, wenn trotz mehrfacher nachweislicher Bemühungen seit mehr als sechs Monaten kein begünstigter Mieter gefunden werden konnte. Selbst dann ist diese Öffnung auf drei Jahre begrenzt und kann nach nochmaliger erfolgloser MieterInnen-Suche einmal für weitere drei Jahre verlängert werden.

Win-Win-Situation für alle Beteiligten

„Geförderte Wohnungen, die leer stehen bringen niemandem einen Nutzen. Ganz im Gegenteil, sie verursachen oft hohe Erhaltungskosten für die Träger oder die Gemeinden. Eine zeitlich befristete Öffnung dieser Wohnungen für nicht begünstigte Personen bringt gerade für strukturschwache Gebiete eine Win-Win-Situation: Vereine, Firmen oder Privatpersonen können eine leerstehende Wohnung nutzen, die jeweilige Gemeinde wird belebt und die Erhaltungskosten können abgedeckt werden.“, betonen die Wohnbausprecher der Zukunftskoalition Alexandra Pichler-Jessenko (VP) und Karl Petinger (SP).

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