Aktuelles aus dem Landtag Steiermark
Ziel des Grundverkehrsgesetzes ist es, den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken so zu gestalten, dass die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden und den Verkehr mit Baugrundstücken so zu gestalten, dass die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze gewährleistet wird. Der Landtag hat nun maßgebliche Entscheidungen getroffen, um dieses Gesetz zu novellieren und die heimische Landwirtschaft zu stärken, Spekulationen mit landwirtschaftlichen Flächen unterbunden und gewährleistet, dass Bauernland in Bauernhand bleibt.
Im Zuge dieser Novelle werden insbesondere folgende Punkte (neu) geregelt:
- Präzisierung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstückseigenschaft.
- Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes iSd Grundverkehrsgesetzes.
- Konkretisierung der Landwirteeigenschaft juristischer Personen.
- Erweiterung des Kreises der Verwandten im Hinblick auf genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte.
- Aufnahme eines Beurteilungszeitraumes (Berücksichtigung des Vorerwerbs) für die Größenfeststellung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bei genehmigungsfreien Rechtsgeschäften.
- Klarstellung der Genehmigungsvoraussetzungen.
- Modifizierung der Genehmigungsfreiheit bei Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die einem Betrieb zugehören, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
- Erweiterung der Versagungsgründe.
- Aufnahme weiterer Vorbehaltsgemeinden.
- Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Todes wegen an die europarechtlichen, aber auch an die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geänderten innerstaatlichen Voraussetzungen; weitere notwendige Anpassungen an das Außerstreitgesetz, an das Notariatsgesetz und an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle.
- Klarstellende Gleichstellung natürlicher Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen mit Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates.
- Aufnahme der Möglichkeit des Nachweises, dass ein Rechtsgeschäft nicht genehmigungspflichtig ist, durch öffentliche Urkunden.
LAbg. Hubert Lang sagt: „Ich bin wirklich froh, dass diese Novelle nun auf den Weg gebracht wurde. Gerade für die Gemeinden und die heimische Landwirtschaft herrscht nun Rechtssicherheit und dies führt somit zu unmittelbarer Entlastung.“
Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen.