Verfahrensvereinfachungen, Klimaschutz, Verbot von Ölheizungen bei Neubauten sowie deutliche Verbesserungen für Bevölkerung und Gemeinden
Nach intensiven Verhandlungen wurde heute im Ausschuss die Baugesetz- sowie die Raumordnungs-Novelle 2019 von SPÖ und ÖVP, gemeinsam mit allen Oppositionsfraktionen, in Begutachtung geschickt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen umfassende Verfahrensvereinfachungen, Verbesserungen für die Wohnbevölkerung und zahlreiche Maßnahmen für den Klimaschutz, wie das Verbot von Feuerungsanlagen mit fossilen Brennstoffen bei Neubauten. Nach der 4-wöchigen Begutachtungsphase sollen die Ergebnisse der Begutachtung in einem weiteren Unterausschuss im Herbst behandelt und dann im Landtag beschlossen werden.
„Mit den beiden Novellen schaffen wir eine Reihe von Verbesserungen etwa bei der Vereinfachung der Verfahren und setzen wichtige Maßnahmen für den Klimaschutz, wie das Ölheizungsverbot bei Neubauten, die Möglichkeiten für Gemeinden die Grenzen bei der Bodenversiegelung festzulegen, Parkflächen generell zu begrenzen, und mit dem Ziel 50% der Parkplätze unversiegelt herzustellen.“, so die beiden Gemeinde- und Raumordnungssprecher Karl Petinger (SPÖ) und Erwin Dirnberger (ÖVP).
Die Baugesetz-Novelle vereinfacht die bisherigen Verfahrensschienen im Bauverfahren: Für kleinere Bauvorhaben wird es in Zukunft ein vereinfachtes Verfahren geben, das nur Vorhaben betrifft, deren Auswirkungen auf Nachbarinnen und Nachbarn abschätzbar sind – das Anzeigeverfahren entfällt. Außerdem wird es eine kürzere Entscheidungsfrist von drei Monaten für dieses Verfahren geben. Bisher sogenannte „baubewilligungsfreie“ Vorhaben werden zu meldepflichtigen Vorhaben.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind Adaptierungen im Bereich des anpassbaren Wohnbaus. Im Wesentlichen soll das Baugesetz so zur Rechtslage von vor 2015 zurückkehren: „In Zukunft sollen wieder 100% anstatt 25% der Wohnungen anpassbar gebaut werden. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, dass ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder auch jene Personen mit kurzfristigen Einschränkungen nach Unfällen oder Krankheiten – mit einigen kleineren Adaptierungen –in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können“, so Petinger und Dirnberger.
Die Raumordnungsgesetz-Novelle beinhaltet zahlreiche Neuerungen etwa für die Verbesserung der Bodenpolitik. Auch hier kommt es zu einer Verfahrensvereinfachung: Entweder werden privatwirtschaftliche Maßnahmen oder die Setzung einer Bebauungsfrist angewendet. Diese Frist kann bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplans festgelegt werden. Die Dauer beträgt fünf Jahre. Statt der bisherigen Höhe von 1€/m² ist die Abgabenhöhe nunmehr mit den ortsüblichen Grundstückspreisen gekoppelt. Hier werden die Werte der Statistik Austria herangezogen und 2% davon zur Ermittlung des Wertes errechnet.
„Mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes geht eine Aufwertung des räumlichen Leitbildes bzw. des Flächenwidmungsplans einher. So soll das räumliche Leitbild, ein wichtiges Gestaltungsinstrument der Raumordnung, nicht nur für das Bauland, sondern auch für Freiland und Verkehrsflächen angewendet werden. Dazu kommt es auch zu kürzeren und vereinfachten Verfahren beim örtlichen Entwicklungskonzept. Regelungen zur Bebauung, Höhenentwicklung und mehr sind jetzt auch durch den Flächenwidmungsplan möglich“, so die beiden abschließend.
Auszug der wichtigsten Punkte der Novellen im Überblick:
Baugesetz-Novelle:
- Verfahrensvereinfachung: Die bisherigen drei Verfahrensschienen werden vereinfacht, das Anzeigeverfahren entfällt, die Novelle sieht nur mehr die Verfahrensschienen Bauverfahren oder Meldepflicht vor.
- Verfahrensbeschleunigung: Der Gemeinderat wird als zweite Instanz im Bauverfahren gestrichen. Nach dem Bescheid des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin muss das Landesverwaltungsgericht angerufen werden.
- Klimaschutz: Für den Neubau werden Feuerungsanlagen mit fossilen Brennstoffen verboten.
- Bodenversiegelung: Die Gemeinden können nunmehr für jeden Bauplatz die Grenzen der Bodenversiegelung festlegen.
- Reduktion des Flächenverbrauchs für KFZ-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren: Die Flächen im Freien werden je nach Größe des Betriebes limitiert oder müssen innerhalb von Gebäuden errichtet werden. Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2 müssen sämtliche KFZ-Abstellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen errichten. 50% der neuerrichteten KFZ-Abstellplätze sollen unversiegelt hergestellt werden.
- Barrierefreies Wohnen: Um Menschen mit Einschränkungen in ihrem Alltag zuhause (z.B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen) sollen wieder 100% anstatt 25% der Nutzflächen bzw. Wohnungen anpassbar ausgeführt werden.
- Schaffung der Möglichkeit der elektronischen Einbringung von Bauansuchen.
- Anpassung des Einheitssatzes: Der seit 1995 unveränderte Einheitssatz wird von € 8,72 auf 10 €/m2 angehoben und künftig einer regelmäßigen Indexanpassung unterworfen. Die Erträge fließen an die Gemeinde.
- Gemeinden haben nun die Möglichkeit Gestaltungsregelungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung festzulegen.
Raumordnungsgesetz-Novelle:
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- Neuregelung und Verbesserung der Bodenpolitik: Verfahrensvereinfachung (privatwirtschaftliche Maßnahmen oder Setzung der Bebauungsfrist). Bebauungsfrist gilt 5 Jahre und kann bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplans festgelegt werden.
- Festlegung von Vorbehaltsflächen
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- Räumliches Leitbild: Kann nicht nur für Bauland angewendet werden, sondern auch für Freiland und Verkehrsflächen.
- Kürzere und einfachere Verfahren für das örtliche Entwicklungskonzept.
- Regelungen zur Bebauung, Freilandgestaltung, Höhenentwicklung, nichtbebaubaren Flächen und Geländeveränderungen sind nunmehr auch durch Flächenwidmungsplan möglich.
- Gemeinden können in kritischen Bereichen nicht nur bestimmte Brennstoffe, sondern auch bestimmte Feuerungsanlagen aus Emmissionsschutzgründen ausschließen.
- Bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren, die nach der geltenden Rechtslage aber die maximale Größe bereits überschritten haben, sind Zubauten in Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen.