Nachdem die Steiermärkische Landesregierung bereits im Sommer das Maßnahmenbündel für die Elementarpädagogik präsentiert und zum Teil – wie etwa die 15.000 Euro-Prämie – bereits erfolgreich umgesetzt hat, wurde an weiteren Entlastungsmaßnahmen gearbeitet. Nach intensiven Verhandlungen haben sich ÖVP und SPÖ nun auf die konkreten Inhalte geeinigt und die Novellierungen des Steiermärkischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes sowie des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes gestern (28.02.2023) in Begutachtung geschickt. Nach einer vierwöchigen Begutachtungsphase soll das Gesetz noch vor dem Sommer im Landtag beschlossen werden und alle Neuerungen sollen mit dem Kinderbetreuungsjahr 2023/24 in Kraft treten.
„Es ist mir ein großes Anliegen, die Rahmenbedingungen in der Elementarpädagogik zu verbessern. Mit mehr Flexibilität und dem Grundsatz ‚Belohnen statt Strafen‘ entlasten wir das Personal und sichern gleichzeitig die Qualität in der Kinderbildung und -betreuung. Ich freue mich, dass es uns gemeinsam gelungen ist, gezielte Maßnahmen zu erarbeiten, die rechtzeitig mit Herbst in Kraft treten und zu weiteren Erleichterungen ab dem Betreuungsjahr 2023/24 führen werden,” so Werner Amon, Landesrat für Europa, Internationale Angelegenheiten, Bildung und Personal.
„Ich bin sehr erfreut darüber, dass die Novellierung des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes sowie des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes dazu beitragen wird, die Flexibilität und Qualität in der Elementarpädagogik zu erhöhen und den Familien in der Steiermark eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Die geplanten Maßnahmen wie die Senkung des Betreuungsschlüssels und die Einführung einer Sozialstaffel für Unter-Dreijährige sind wichtige Schritte, um die Qualität in der Elementarpädagogik zu verbessern,” so SPÖ Klubobmann Hannes Schwarz.
Neben der angekündigten Senkung des Betreuungsschlüssels von derzeit 1:25 stufenweise bis 2027/2028 auf 1:20, der Einführung der Sozialstaffel für Unter-Dreijährige, der Evaluierung der Fachaufsicht sowie dem überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und -pädagogen als pädagogisch wertvolle Maßnahme sind im Entwurf des neuen Gesetzes auch noch folgende weitere Maßnahmen verankert:
- Erleichterungen bei der Gruppenzusammenlegung
Im Bedarfsfall können Gruppen gleicher Einrichtungsart an Tages- und Wochenrandzeiten (d.h. außerhalb der Kernzeit von 8:30-14:30 und ab Freitagmittag) zusammengelegt werden. Bei Gruppenzusammenlegung muss eine Elementarpädagogin bzw. ein Elementarpädagoge anwesend sein. Zu Randzeiten und im Fall einer vorhergesehenen Minderausstattung kann mit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden.
Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
- Längeres Verbleiben in der Kinderkrippe bei Entwicklungsverzögerung
Nachweislich entwicklungsverzögerte Kinder können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in welches der vierte Geburtstag des Kindes fällt, in der Krippe bleiben.
- Entlastungen für Tageseltern
Der Arbeitsplatz von Tageseltern ist nunmehr auch in gemeindeeigenen Räumlichkeiten möglich. Die Überbrückungshilfe für Tageseltern (d.h. die Förderung bei Stundenrückgängen sowie bei geringer Auslastung) wird gesetzlich verankert.
- Neue Vertretungsregelung für Personal
Bei einem Ausfall des Betreuungspersonals ist für die Dauer von sechs Wochen auch ein flexibler Einsatz des in der Einrichtung vorhandenen Personals möglich. Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
- Kürzung der Personalförderung im Falle einer Minderausstattung
Derzeit wird den Trägern ab dem 1.Tag der Minderausstattung mit Personal die gesamte monatliche Personalförderung gekürzt. Die neue Regelung sieht vor, dass die Förderkürzung nur mehr in Ausnahmefällen als Ermessensentscheidung der Landesregierung getroffen werden kann. Möglich ist eine Kürzung um 20 Prozent ab dem Monat, in das die Frist der sechs Wochen während der Minderausstattung fällt, danach eine stufenweise Kürzung um 20 Prozent pro Monat – ab dem fünften Monat droht ein Förderverlust von 100 Prozent.