Schnitzer: Einer jahrelangen Forderung wird nachgekommen – massive Erleichterung am Weg zur ersten Wohnung.

Unlängst wurde die Novellierung des Maklergesetzes vorgestellt und das Bestellerprinzip eingeführt. Konkret bedeutet das, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin auch die Maklerkosten zu tragen hat. In der Regel wird der Makler vom Vermieter beauftrag wodurch hinkünftig auch von ihm die Provision zu bezahlen ist, aktuell muss diese noch der Mieter stemmen. „Gerade für junge Menschen wird mit dieser Gesetzesänderung ein wichtiger Schritt gesetzt, da hohe Maklerkosten ein wesentlicher Stolperstein am Weg zur ersten eigenen Wohnung waren“, so LAbg. Lukas Schnitzer der seit Jahren die Forderung nach einer Änderung des Systems in dieser Frage gestellt hat.

Wegfall von erheblichen Startkosten

Provisionsfreie Angebote am Wohnungsmarkt sind Mangelware. Häufig musste man einen Maklervertrag abschließen, um überhaupt Details zur Wohnung zu bekommen. Die Maklergebühren konnten bis zu zwei Bruttomonatsmieten betragen. „Ein Studierender oder Lehrling, der nicht bei seinen Eltern wohnt, gibt bis zu 40 Prozent seines Budgets fürs Wohnen aus. Mit der Novellierung des Maklergesetzes spart man in Zukunft einen erheblichen Teil der Startkosten ein“, macht Schnitzer deutlich und führt ein praktisches Beispiel an:

Die Durchschnittsmiete lag in Hartberg-Fürstenfeld im Jahr 2022 bei 7,91 Euro pro Quadratmeter. Für eine Wohnung mit 70m2 ergibt sich eine Bruttomonatsmiete von rund 553 Euro und somit eine Maklerprovision von 1.106 Euro, die hinkünftig vom Mieter eingespart wird.

Die Einführung des „Erstauftraggeberprinzip“ gilt für Wohnungsmietverträge, nicht aber für Geschäftsraummietverträge und Pachtverträge. Weiter kann nicht zum Nachteil des Mieters von dieser Regelung abgegangen werden.